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Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung – Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen jetzt veröffentlicht

Mit Datum vom 09.03.2016 veröffentlich das Land NRW die lang erwartete Richtlinie des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz.

Hier stark zusammengefasst die wichtigsten Informationen:

1. Zuwendungsberechtigt im Rahmen der Erstellung von Entwicklungskonzepten sind Gemeinden innerhalb der Gebietskulisse „Ländlicher Raum“. Im Bereich der Umsetzung von Maßnahmen sind neben den Gemeinden auch Gemeindeverbände, Teilnehmergemeinschaften bei Bodenordnungsverfahren sowie natürliche und juristische Personen. 

2. Gegenstand der Förderung sind Dorfentwicklungskonzepte, integrierte kommunale Entwicklungskonzepte sowie ländliche Wegenetzkonzepte. Weiterer Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen der Dorferneuerung und -entwicklung.

3. Die Höhe der Zuwendung an kommunale Antragsteller beträgt 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Dorfentwicklungskonzepten bis zu max. 20T€, bei integrierten kommunalen Entwicklungskonzepten sowie ländliche Wegenetzkonzepte bis max. 50 T€. Bei Maßnahmen beträgt die Förderquote an kommunale Antragsteller 65 %, falls ein von der Bewilligungsbehörde genehmigtes integriertes kommunales Entwicklungskonzept oder Dorfentwicklungskonzept vorliegt sowie 45 % falls dies nicht vorliegt. Für private Antragsteller liegt die Förderquote bei 35 % der förderhähigen Kosten. Architekten- und Ingenieurleistungen werden mit bis zu 15% der zuwendungsfähigen Ausgaben als förderfähig anerkannt. 

4. Weitere Förderkulissen bestehen bei Investitionen in Freizeitinfrastruktur, Fremdenverkehrsinformation sowie der Erschließung regionaler touristischer Entwicklungspotentiale sowie bei Flurbereinigungsverfahren. 

Das Team der PE Becker GmbH berät Sie gerne.

Kall den 18.03.2016