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Vertiefende Artenschutzprüfung

Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 27.12.2007 und vom 29.07.2009 hat der Bundesgesetzgeber die deutschen Rechtsvorschriften an die  auf europäischer Ebene greifende Flora-Fauna-Habitat (FFH)- und Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) angepasst. Die FFH- und Vogelschutzgebiete bilden zusammen das sog. NATURA 2000-Schutzgebietssystem. Dies ist ein zusammenhängendes, EU-weites Netz von Schutzgebieten zur Erhaltung gefährdeter oder typischer Lebensräume sowie von Arten. Es werden die NATURA 2000-Richtlinien bezogen auf den Habitatschutz durch die §§ 31 bis 36 BNatSchG und bezogen auf den Artenschutz durch die §§ 44 und 45 Abs. 7 BNatSchG umgesetzt. In diesem Zusammenhang müssen die Belange des Arten- und Habitatschutzes bei allen genehmigungspflichtigen Vorhaben entsprechend den europäischen Bestimmungen geprüft werden. Durch personelle Verstärkung des Teams hat die PE Becker GmbH ihr Leistungsspektrum in der Umweltabteilung kompetent erweitert. 

Fachbeiträge und Gutachten zu Natur- und Umweltaspekten bilden von jeher eine wichtige Säule bei integrierten und vernetzten Lösungen für komplexe Bauvorhaben. So zählen auch Artenschutzvorprüfungen (ASP Stufe I) zum Tagesgeschäft der PE Becker GmbH. Diese werden meist anhand einer Begehung des Plangebietes sowie der Auswertung verfügbarer Quellen abgeprüft. Eine spezielle Kartierung hinsichtlich des Vorkommens so genannter planungsrelevanter Arten erfolgt dabei meist nicht. Bestehen dann Zweifel, inwiefern eine schützenswerte Art im zu untersuchenden Gebiet vorkommt, mussten unsere Bauherren weiterführende Untersuchungen bislang an externe Gutachter weitergeben. Durch  Verstärkung der Umweltabteilung können nun auch spezielle faunistische Kartierungen aus einer Hand erfolgen, wodurch nicht nur die projektgebundene Kommunikation verbessert wird, sondern auch mögliche Verzögerungen im Planungs- und Bauablauf frühzeitig erkannt und zeitnah entsprechende Alternativen erarbeitet werden können.   

Artenschutzprüfung

Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen von Planungsverfahren oder bei der Zulassung von Vorhaben ergibt sich aufgrund der sogenannten Zugriffsverbote. Bei der ASP handelt es sich um eine eigenständige Prüfung, die nicht durch andere Prüfverfahren ersetzt werden kann. Hierbei wird festgestellt, inwiefern durch zulässige Eingriffe und Vorhaben Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden. Konkret handelt es um drei Zugriffsverbote, wonach es verboten ist, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Erster Satz: Tötungsverbot). Der zweite Satz regelt das Störungsverbot in dem Sinn, dass es verboten ist, „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören“. Eine erhebliche Störung liegt vor, sobald sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Im dritten Satz wird ferner das Zerstörungsverbot behandelt. Hiernach ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.  Zwar betreffen die artenschutzrechtlichen Vorschriften alle Arten des Anhangs IV der FFH-RL sowie alle europäischen Vogelarten, doch brauchen in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nur die planungsrelevanten Arten bei einer Artenschutzprüfung näher betrachtet zu werden. Bei den übrigen, den so genannten „Allerweltsarten“ kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass es aufgrund eines günstigen Erhaltungszustands und einer großen Anpassungsfähigkeit nicht zu einem Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG kommt.  Der Ablauf einer Artenschutzprüfung lässt sich demnach in drei Stufen einteilen (vgl. Abb. 1). 

Anwendungsbeispiele für Ihr Planverfahren:

  • Untersuchung von Gebäuden anlässlich eines genehmigungspflichtigen Abbruchvorhabens hinsichtlich des Vorkommens von Vögeln, Fledermäusen, Bilchen oder Reptilien.
  • Dauerbeobachtung (Monitoring) von Vögeln, z.B. im Rahmen einer Windkraftplanung in Form einer rechtlich vorgeschriebenen Funktionsraumanalyse, z.B. beim Rotmilan oder Schwarzstorch.
  • Brutvogel- sowie Horstbaumkartierungen 
  • Risikomanagement für Fledermäuse als betriebsbegleitendes Gondelmonitoring bei Windkraftanlagen 
  • Populationsbezogene Wirksamkeitskontrolle von erforderlichen  Ausgleichsmaßnahmen bei Bauvorhaben. u.a.m.

Haben wir nun Ihr Interesse geweckt und benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung eines Bauvorhabens? Zögern Sie nicht, uns anzusprechen!

– M.Sc. BioGeo Marc Pinhammer