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Das aktuelle Thema: Kanal-TÜV

„….noch ganz dicht?“ Dichtigkeitsprüfungen durch die aktuellen politischen Entwicklungen ausgebremst. Zunächst mal! 

Im Sommer 2008 wurden Grundstückseigentümer mit Abwasseranschluss von einer Gesetzesinitiative des Landes NRW überrascht, die wegen ihres damit verbundenen erheblichen Kostenrisikos durchaus als  weitreichend empfunden werden durfte: bis 2015 – so war es geplant – sollten alle erdverlegten Abwasserrohre, die Schmutzwasser ableiten, hinsichtlich ihrer Dichtigkeit überprüft werden. Die erdverlegten Abwasserleitungen einer privaten Immobilie bestehen in der Regel aus den Rohrleitungen auf dem Grundstück sowie der Anschlussleitung bis zum Kanal-Sammelrohr auf bzw. unter kommunalen Flächen. Verantwortlich für die Hausanschlüsse einschließlich der Anbindung an das Haupt-Kanalrohr ist jedoch ­der Grundstückseigentümer.

Mit der Einführung des § 61a wurde die ehemals im § 45 der Landesbauordnung verankerte Regelung über die Dichtigkeitsprüfung von erdverlegten Abwasserleitungen auf Grundstücken in das Landeswassergesetz überführt und die Forderung der §§ 60 und 61 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG, Bundesgesetz) nach der Errichtung, dem Betrieb und der Unterhaltung von Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik konkretisiert.

Dass bei hier zur Debatte stehenden drei- bis vierstelligen Kosten allein für die Prüfungen sich heftiger Widerstand formierte, war zu erwarten, zumal selbst bei Feststellung kleinerer Schäden am Rohrsystem rigide Richtlinien eine kostspielige Sanierung vorgeschrieben hätten.

Obwohl nennenswerte kausale Zusammenhänge zwischen undichten Entwässerungsanlagen und Stoffeinträgen in das Grundwasser bisher nicht eindeutig nachgewiesen wurden geht der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass bei maroden und rissigen Abwassersystemen ein Gefahrenpotential für die Umwelt existieren kann. Belastbare Messverfahren müssten allerdings noch entwickelt werden. 

Politische Entwicklungen verhinderten -zunächst- den Kanal-TÜV

Die Auflösung des Landtages, wie im März 2012 geschehen, hatte nun generell zur Folge, dass sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Gesetzesvorlagen zunächst einmal hinfällig waren. Dies galt allerdings auch für die Gesetzesentwürfe der CDU und FDP mit dem Ziel einer kompletten Abschaffung der Dichtigkeitsprüfungen privater Abwasseranlagen (ursprünglich war lediglich eine Befristung bis 31.12.2015 vorgesehen). Auch ein früherer Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen, der eine modifizierte Prüfpflicht zum Inhalt hatte, blieb im Zuge der Landtagsauflösung auf der Strecke.

Jetzt wird`s ernst: die aktuelle Gesetzeslage.

Nachdem der Landtag sich im Mai 2012 neu konstituiert hatte, haben die Fraktion der SPD und die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen mit Datum vom 31.10.2012 (ausgegeben am 06.11.2012) einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Landeswassergesetzes eingebracht.

Die im Wasserhaushaltsgesetz § 61 des Bundes zitierten allgemein anerkannten Regeln der Technik sind für die betroffenen Abwasseranlagen die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610. Danach ist alle 30 Jahre eine Überprüfung der Kanäle, unabhängig davon, ob privat oder öffentlich, durchzuführen. Dies gilt natürlich, da im Bundesrecht verankert, bundesweit und nicht nur in Nordrhein-Westfalen.

Am 27. Februar 2013 hat dann der Landtag mit den Stimmen von SPD und Grünen den § 61a LWG aufgehoben und gleichzeitig in § 61 Abs. 2 LWG eine Ermächtigung für das Landesumweltministerium beschlossen, die Dichtheitsprüfungen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtages zu regeln.

Damit für den Vollzug der §§ 60 und 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes keine Regelungslücke entsteht, soll der § 61 des Landeswassergesetzes, der bisher die Selbstüberwachung für große kommunale und gewerbliche Kanalnetze regelt, angepasst werden, um weitere Regelungen auf dem Verordnungswege treffen zu können. Folgende Regelungen sind nun vorgesehen:

  • Änderung der Formulierung: Statt der „Dichtigkeitsprüfung“ wird nun eine Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit durchgeführt.
  • Beibehaltung der Prüffristen in Wasserschutzgebieten:
    • 31.12.2015 für „alte Anlagen“ (häusliches Abwasser vor 1965, gewerbliches Abwasser vor 1990)
    • 31.12.2020 für „neue Anlagen“ (alle anderen Anlagen)
  • Prüfung von Anlagen zur Ableitung von industriellem oder gewerblichen Abwasser bis zum 31.12.2020
  • Keine landesrechtlichen Vorgaben für andere private Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten, aber: Kommunen können per Satzung Fristen für Prüfungen festlegen
  • Ergibt sich aus der Funktionsprüfung eine Sanierungserfordernis, ist die Sanierung entsprechend nachfolgender Klassifizierung vorzunehmen:
    • Schadensklasse A, einsturzgefährdete Kanäle: Sanierung kurzfristig
    • Schadensklasse B, mittlere Schäden: Sanierung innerhalb von 10 Jahren
    • Geringfügige Schäden müssen nicht saniert werden.

Keine Prüfpflicht mehr für Private? 

So ist der ursprüngliche §61a LWG NRW zwar nach heutiger Gesetzeslage nicht mehr existent, aber damit der „Kanal-TÜV“ noch lange nicht vom Tisch!

Daran ändert auch nichts, dass der Begriff „Dichtigkeitsprüfung“ in den vorliegenden Verordnungsvorschlägen nicht mehr auftaucht. Es ist jetzt die Rede von „Zustands- und Funktionsprüfung“.

Und auch diejenigen Grundstückseigentümer, die glauben, nun vom ursprünglichen §61 a LWG NRW verschont geblieben zu sein, unterliegen den Vorschriften des WHG, das über den Begriff der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ alle 30 Jahre eine Überprüfung der Kanäle vorsieht.

Veröffentlicht wurde mittlerweile auch eine neue Lektüre für die Betroffenen: der „Leitfaden für den Umgang mit Drainagen“, ein Thema, das mit viel Zündstoff verbunden ist. An Stelle der zuvor in Aussicht gestellten Bürgerfreundlichkeit ist hier wohl eher mit einer verschärften Situation für Bürger und Kommunen zu rechnen, denn: mit

Fazit: mit der Neufassung von Teilen des Landeswassergesetzes, in Kraft getreten im März 2013, kann auf Gemeinden sehr viel Druck ausgeübt werden und faktisch werden ursprünglich in Aussicht gestellte Erleichterungen beim Kanal-TÜV vielfach ausgehebelt.

Fachleute gefragt

Die Abteilung Tiefbau der PE Becker GmbH steht Kommunen sowie Privat- und Gewerbekunden zu diesem Thema professionell und auf der Basis der aktuellen sowie zukünftigen Gesetzeslage in den Bereichen Planung, Koordinierung, Sanierung und Rund-um-Beratung als kompetenter Partner bis hin zur Abnahme erfolgter Baumaßnahmen gerne zur Verfügung.

Weitere Infos unter:

http://igsvtu.lanuv.nrw.de/vtu/doc.app?P_VTU_SYSID=002-31&DATEI=7/dokus/70201.pdf

(Landeswassergesetz, Neufassung 16.03.2013)