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Die Selbstüberwachungsverordnung von Abwasseranlagen (SüwVO Abw) in NRW

Am 17.10.2013 hat der Landtag NRW die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (Süw VO Abw) beschlossen. In dieser Verordnung wurden zwei Inhalte zusammengefasst:

  • Die vorher gültige Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwV Kanal)
  • Der aufgehobene § 61 a des Landeswassergesetzes

Für die öffentlichen Abwasserkanäle und die Leitungsnetze privater Betreiber mit einer Einzugsgebietsfläche, die größer als 3 ha ist, wurden die Regelungen der ehemaligen SüwV Kanal im Wesentlichen übernommen. Hinzugekommen ist die Pflicht zur Untersuchung von Grundstücksanschlussleitungen in Bereichen, für die eine Satzung zur Untersuchung der Grundleitungen auf den Privatgrundstücken existiert.

Für die privaten Abwasserleitungen wurden die Regelungen des ehemaligen § 61 a des Landeswassergesetzes deutlich gelockert. Prüfpflichtig sind nur Leitungen, die Schmutzwasser führen. Solche Leitungen sind nach Errichtung oder wesentlichen Änderungen zu prüfen. Die Prüfung muss durch einen anerkannten Sachkundigen erfolgen. Von den seinerzeitigen Fristenregelungen für alle Grundstücke ist ansonsten Folgendes verblieben:

  •  In Wasserschutzgebieten ist die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind, bis zum 31.12.2015 durchzuführen.
  •  Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind bis zum 31.12.2020 zu prüfen.
  •  Außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 nur solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden, die industrielles oder gewerbliches Abwasser führen, wenn für dieses industrielle oder gewerbliche Abwasser Anforderungen in den Anhängen 2 bis 57 der Abwasser-Verordnung des Bundes festgelegt sind. Hierzu gehören z. B. private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser von Zahnbehandlungen (Anhang 50), chemischen Reinigungen (Anhang 52) oder Wäschereien (Anhang 55) führen.
  • Für alle anderen privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten sind die durch den Landesgesetzgeber vorgegebenen Prüffristen durch den Wegfall des § 61 a LWG NRW komplett entfallen. Das heißt, es gibt keine landesrechtlichen Prüffristen. Die Stadt bzw. Gemeinde kann hier selbst Fristen durch Satzung bestimmen, muss dies aber nicht.

Eine Wiederholungsprüfung wird für private Abwasserleitungen, die häusliches Abwasser führen, abweichend von der DIN 1986 Teil 30 auf 30 Jahre festgelegt. Die Frist beginnt mit Ablauf der in § 8 Abs. 3 der Verordnung für die erstmalige Prüfung festgesetzten Frist (§ 8 Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013).