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Neuer Erlass – neue Potenziale?

Der neue Windenergie-Erlass in NRW als Gestaltungschance für Kommunen

Basierend auf den allgemeinen klimapolitischen Zielsetzungen der nordrhein-westfälischen Landesregierung und den energiepolitischen Debatten der jüngeren Vergangenheit erarbeitete das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz einen neuen Windenergie-Erlass, der am 11.07.2011 in Kraft gesetzt wurde. Dabei löst das nun erschienene Papier den seit 2005 geltenden Windkraftanlagen-Erlass der Vorgängerregierung ab. Der neue Windenergie-Erlass setzt durch ein gesondertes Kapitel bereits auf der Ebene der Landesplanung an und stellt das besondere Landesinteresse am verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien heraus. Es wird bereits hier formuliert, dass dieses Interesse als besonderer Belang gegenüber konkurrierenden Belangen anzusehen ist. Auch wird nochmals die Notwendigkeit einer umfassenden Abwägung in Bezug auf die Standortentscheidung herausgestellt. Die Ausführungen zum Umgang mit Windenergieanlagen in Bezug auf die Regionalplanung werden im neuen Erlass um die Punkte eines notwendigen gesamträumlichen Planungskonzeptes ergänzt. Dabei ist es von besonderem Interesse, der Windkraft substanziellen Raum zu gewähren. Im Gegenzug zur bisherigen Erlasslage sollen bei diesen Planungen in Zukunft auch die Windhöffigkeit und die Potenziale der Ausweisung in Gebieten entlang von vorhandenen Infrastrukturtrassen, wie z.B. Autobahnen oder Schienenwegen, eine verstärkte Berücksichtigung erfahren.

Ein besonderes Unterkapitel des neuen Erlasses beschäftigt sich mit der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung, wobei dies der Aufstellung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Münster geschuldet ist, der seinerseits Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung ausweist (Positivausweisung). In den meisten Fällen beschränken sich die Darstellungen in den Regionalplänen jedoch auf textliche Ausführungen. Dabei ergeben sich, wie auch bereits im bisherigen Erlass dargestellt, geeignete Bereiche (v.a. allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche), Bereiche, die einer Einzelfallprüfung bedürfen, und Tabubereiche. Während sich bezüglich Ersterem keine Änderung zur bisherigen Darstellung ergibt, wurden bei den beiden Letztgenannten Änderungen vorgenommen:

Die Bereiche mit Einzelfallprüfung werden um spezifisch ausgeprägte Bereiche für Industrie und Gewerbe sowie um Waldflächen ergänzt wenn, unter Verweis auf den Landesentwicklungsplan NRW, die Nutzung außerhalb des Waldes nicht realisierbar ist, der Eingriff auf das notwendige Maß beschränkt wird und es sich nicht um besonders wertvolle Waldgebiete handelt; diesbezüglich ist ein Leitfaden „Windenergie im Wald“ in Bearbeitung, welcher dann als Basis für die Einzelfallprüfung dienen soll. Waldflächen galten im vormaligen Erlass noch als unantastbare Tabubereiche. Auch die uneingeschränkte Tabuisierung von Bereichen für den Schutz der Natur wird nun unter den Voraussetzungen gelockert, dass die Umsetzung von Windenergieanlagen u.a. an anderer Stelle nicht realisierbar ist und die Bedeutung des Gebietes es zulässt sowie der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß reduziert wird.

Bezüglich der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie innerhalb eines Flächennutzungsplanes, welche i.d.R. Windenergie an anderen Stellen des Gemeindegebietes ausschließt, muss, wie auch nach bisheriger Erlasslage, eine gesamtgemeindliche Untersuchung vorliegen. Diese soll jedoch zukünftig sowohl die Windhöffigkeit berücksichtigen als auch in der Begründung für die Gebietsauswahl die Erwägungen für die positive wie auch die negative Eignung der ausgewiesenen bzw. nicht ausgewiesenen Gebiete offenlegen. Des Weiteren muss nach dem nun vorliegenden Erlass bei Neuausweisung oder Reduktion von Konzentrationszonen eine neuerliche Begutachtung des gesamten Gemeindegebietes stattfinden, da sich bei einem einmal hergestellten Ausgleich zwischen Positiv- und Negativausweisungen das Gesamtgefüge des Planungskonzeptes verschiebt. Auch im Zusammenhang mit der kommunalen Bauleitplanung verweist der neue Erlass nochmals auf die Bedeutung der vorhandenen Infrastrukturtrassen als bereits vorbelastete Räume mit der Möglichkeit, bisher nicht belastete Landschaftsbereiche zu schonen. Dieser Ansatz könnte auch zu einer Ermöglichung von Windenergieanlagenstandorten z.B. in Landschaftsschutzgebieten führen, da deren Schutzzweck durch die bereits vorhandene Beeinträchtigung an diesen Stellen zu relativieren ist. Das Repowering bietet dabei die Möglichkeit, durch Zusammenfassung von Ersatzanlagen in Konzentrationszonen die Windenergienutzung im Gemeindegebiet neu zu ordnen – dies gilt vor allem, wenn Altanlagen über das gesamte Gemeindegebiet verstreut liegen, denn für das Repowering gelten die gleichen planungsrechtlichen Anforderungen wie für die Neuerrichtung von Windenergieanlagen. Altanlagen genießen zwar auch außerhalb der Konzentrationszonen Bestandsschutz, mit demRückbau der Anlage erlischt dieser jedoch.

Die Vorteile des Repowerings liegen neben den energetischen vor allem im Bereich des Immissionsschutzes und, bei genauer Prüfung, des Schutzes der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und hier besonders des Artenschutzes durch die Konzentration der Anlagen. Sinnvoll ist in diesem Zusammenhang ein gemeindliches Repowering-Konzept, um die vielfältigen Vorteile nutzen und die vielschichtigen Aufgabenstellungen sicher meistern zu können. Als Aspekt zur Akzeptanzförderung von Windparks nennt der neue Erlass das Konzept des Bürgerwindparks, welcher eine direkte Beteiligung der Bevölkerung am wirtschaftlichen Nutzen der Windenergie im Gemeindegebiet beabsichtigt und die allgemeine, bevölkerungsseitige Akzeptanz der Planung erhöhen soll.Dieses Konzept bietet sich nicht nur für Neuanlagen, sondern auch für das Repowering an. Bezüglich der Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Genehmigung von Windenergieanlagen differenziert der neue Erlass im Unterschied zur bestehenden Regelung zwischen Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, und solchen, die nicht nach Immissionsschutzrecht zu behandeln sind, sondern für deren Erstellung ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist.

Diesbezüglich wurde bei der .berprüfung der immissionschutzrechtlichen Zulässigkeit von Windkraftanlagen die vormalige Ausschlussentfernung von 1.500 m, ab welcher, dem bisherigen Erlass folgend, i.d.R. keine negativen immissionsschutzrelevanten Auswirkungen unterstellt werden konnten, ersatzlos gestrichen. Abstände von weniger als 1.500 m bedurften nach bisheriger Erlasslage einer Einzelfallprüfung; in der Praxis galt jedoch bisher die 1.500-m-Grenze zumeist als kategorische Ausschlussentfernung.

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Umweltplanung – Freiraumplanung

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