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NRW- seit Anfang 2019 ist die neue Landesbauordnung gesetz(t)

Seit Anfang des Jahres ist die Novellierung der Landesbauordnung NRW mit Anpassung der Bauprüfverordnung rechtskräftig. Sie wurde in vielen Bereichen gravierend überarbeitet. So soll unter anderem durch eine Vereinfachung des Bauordnungsrechtes bezahlbarer Wohnraum und die Barrierefreiheit gefördert werden. Die neu eingeführten Gebäudeklassen werden primär durch die Gebäudehöhe und die Größe der Nutzungseinheiten definiert. Bei der Bemessung der Abstandsflächen wird meistens der Multiplikationsfaktor mit der Gebäudehöhe derart reduziert, dass nun höhere Gebäude als vorher möglich sind. Die Mindestanzahl der Stellplätze kann nun örtlich durch die Kommunen in Bauvorschriften, Satzungen oder Bebauungspläne angepasst und bestimmt werden.

Für Gebäude in Holzbauweise gibt es Erleichterungen für den Brandschutz, um mehr Einsatzmöglichkeiten für diesen nachwachsenden und nachhaltigen Rohstoff˚ zu schaffen. Beim Thema Barrierefreiheit sind die Schutzziele nach der DIN 18 040 zu erfüllen, doch spätestens Anfang 2020 wird ein Barrierefrei-

Konzept für große Sonderbauten und öffentlich zugängliche Gebäude neu eingeführt. Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen müssen barrierefrei und durch Rollstuhlfahrer nutzbar sein.
Neu eingeführt wird die Rücknahmeaktion, dies bedeutet, dass bei Bauanträge, zu denen es Nachforderungen gibt, eine Frist zur Einreichung gesetzt wird. Nach Verstreichen der vom Bauamt eingesetzten Frist gilt der Bauantrag als kostenpflichtig zurückgenommen und muss anschließend neu eingereicht werden.

Die Gültigkeit einer Bauvoranfrage beträgt jetzt 3 statt bisher 2 Jahre. Eine Verlängerung bestehender Baugenehmigungen ist nicht mehr möglich, auch nicht von Bauvorbescheiden.

Ebenfalls neu ist die Berichtspflicht für Bauaufsichtsbehörden. Hierdurch soll die Transparenz für die Verfahrensdauer erhöht werden. Man erhofft sich einen kürzeren Genehmigungszeitraum. Ebenfalls neu eingeführt wurde, dass der Bauherr nun für die Baubeginns-Anzeige verantwortlich ist.

Auch wenn die neue Landesbauordnung nun schon angewendet wird, so bedarf es doch weiterer Erläuterungen durch den Gesetzgeber, um Interpretations-Spielräume und Grauzonen genauer zu definieren.
Letztendlich werden wohl wieder diverse Gerichtsurteile klarstellen müssen, wie der jeweilige Gesetzestext anzuwenden ist. Wir werden sehen…

Dipl.-Ing. Architektin Bettina Scheer, Dipl.-Ing. Dirk Thoß