PE NEWS

Wissenswertes „Rund ums Grundstück“

Haben Sie sich das eigentlich auch schon gefragt: „Wie entsteht ein Baugebiet, das den

verschiedensten öffentlichen und individuellen Interessen in architektonischer, sozialer, wirtschaftlicher,

infrastruktureller und ökologischer Hinsicht bis hin zur passenden Eingliederung meines eigenen Grundstücks und Bauobjekts gerecht wird?“

Die Antwort ist ein über die Jahrzehnte gewachsenes und an die Zeitbedürfnisse angepasstes

Regelwerk, das wir Ihnen hier und in den nächsten Ausgaben vorstellen möchten:

Stadtplanung – interdisziplinäre Grundlagen Die Stadtplanung verfolgt das Ziel einer Stadtentwicklung

unter Berücksichtigung aller örtlich anliegenden räumlichen, sozialen und ökologischen

Gegebenheiten zur Umsetzung öffentlicher und privater Baumaßnahmen. Geleistet

wird diese komplexe Aufgabe von kompetenten Fachleuten der Disziplinen Stadt-, Raumund

Landschaftsplanung, Geografie, Architektur und Ingenieurwissenschaften, angesiedelt

in Kommunalverwaltungen sowie Planungsbüros wie der PE Becker GmbH.

Aktuelle gesellschaftliche und damit planerische Themen sind Bevölkerungsrückgang und Überalterung mit dem Risiko von Leerständen von Wohnungen und Infrastruktureinrichtungen, der von Modernisierungsmaßnahmen

geprägte Stadtumbau, die Neutralisierung sozialer und räumlicher Spaltungen und nicht zuletzt die nach wie vor aktuelle Idee einer menschengerechten Stadt. Zumal angesichts schwindender Ressourcen zielt dies auf eine möglichst im unmittelbaren Wohnumfeld gebündelte Lebensverwirklichung ab, mit ausreichender Vorhaltung von Arbeitsplätzen, Gemeinbedarfs-Infrastruktur, Versorgung und Erholung. Gesetzliche Grundlage bildet das Baugesetzbuch (BauGB) mit Bestimmungen zu den zu berücksichtigenden vielfältigen Belangen, den Verfahrensabläufen in der sogenannten „Bauleitplanung“, Zulässigkeit von Vorhaben inunterschiedlichen Gebietskategorien, (Neu-) Ordnung und Erschließung von Grundstücken, Sanierungs-, Entwicklungs- und Stadtumbaumaßnahmen etc. Die grundsätzliche Frage der (Nicht-) Bebaubarkeit eines Grundstücks richtet sich im Wesentlichen nach den §§ 29 ff. des BauGB.

Entweder besteht Baurecht für ein Vorhaben allein schon durch seine Lage und Art, etwa im sogenannten „Innenbereich“ oder als privilegiertes Vorhaben im „Außenbereich“. Als Alternative kann – bei entsprechendem Bedarf – über die Bauleitplanungsschiene neues Baurecht geschaffen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass gegenüber anderen abzuwägenden Aspekten (etwa dem Schutz des Freiraumes vor Versiegelung) ein überwiegendes Interesse an einer Bebaubarkeit besteht und die Belegenheitskommune bereit ist, ein entsprechendes Planverfahren einzuleiten.

1. Schritt: Flächennutzungsplan (FNP) – nur behördenverbindlich Auch als „vorbereitende Bauleitplanung“ bezeichnet, stellt der Flächennutzungsplan (FNP) im Maßstab 1:5.000 bis 1:10.000 die beabsichtigten Nutzungskategorien eines Stadt-/Gemeindegebietes (oder mehrerer eng verbundener Gebiete) in den Grundzügen dar. Ergänzt durch eine Begründung hat er für die Behörden verbindlichen Rechtscharakter und dient damit etwa für die nächsten 15 bis 20 Jahre als Basis für die räumliche Ordnung und Aufstellung von Bebauungsplänen als weiterführende Detailplanung. Für die Erstellung sind auf Basis der kommunalen Selbstverwaltung die Städte und Gemeinden selbst zuständig.

Wesentliche Inhalte sind die Verortung von Bauflächen bzw. Baugebieten, Öffentlichen Einrichtungen (z. B. Verwaltungen, Kirchen, Schulen), Verkehrswegen, Ver- und Entsor-gungsanlagen, Grünflächen, Wasserflächen, Landschafts- und Naturschutzgebieten (nachrichtliche Darstellung), Aufschüttungs- und Bodenschatz-Abbauflächen, Flächen für Landund Forstwirtschaft, Flächen für Ausgleichsmaßnahmen. Der Verfahrensgang zur Erstellung umfasst zum Start den Aufstellungsbeschluss der Stadt-/Gemeindevertretung, darauf folgend die Beauftragung eines Planers, eine zweistufige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, die Prüfung und Einarbeitung der daraus resultierenden Anregungen. Beendet wird der Prozess mit dem Feststellungsbeschluss der Kommune, dem Genehmigungsverfahren und der Bekanntmachung. An später auftretende neue Planungserfordernisse kann der FNP per Änderungsverfahren angepasst werden. Wesentlich ist: Der FNP bereitet die künftige Bodennutzung vor, verbrieft aber noch kein Baurecht. Fortsetzung in der nächsten Ausgabe.

Weitere Informationen zur Abteilung:

Umweltplanung – Freiraumplanung

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