Die Erweiterung der Ortslagenabgrenzung Strauch wird in Form einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 u. 3 und § 34 Abs. 5 und 6 BauGB aufgestellt. Es soll dadurch für einen Teilbereich des unmittelbar an die bestehende Ortslage angrenzenden Grundstücks Baurecht geschaffen werden.
Zusätzlich soll die bereits bebaute Fläche gem. § 34, Abs. 4, Satz 1 Nr. 1 BauGB („Klarstellungssatzung“) in die bestehende Ortslage einbezogen werden.